Ratgeber für MicroUnternehmen

Notifikation des Eignernamens

Informationsnachfrage landfremder Aktiengesellschaften
Egal, inwiefern landfremde Wertpapiere von dem Geldinstitut im Inland oder im Ausland angeschafftt, abgesetzt oder asserviert werden: Die landfremden Papiere unterliegen dem Rechtsrahmen des Nationalstaates, in dem die Besorgung, die Veräußerung oder die Verwahrung stattfindet. Sowohl die Rechte und Pflichten als auch die des Bankhauses definieren sich daher entsprechend dem dortigen Rechtsgefüge,

welche ebenso die Notifikation des Eignernamens disponieren mag. So sind zum Beispiel Aktiengesellschaften oft befugt oder auch verpflichtet, über ihre Anteilseigner Daten einzuholen. Desgleichen gilt nicht zuletzt regelmäßig für fremdländische Kapitalmarktkuratorien, Aktienbörsen wie noch andere zur Aufsicht des Kapitalmarktes befugte Stellen. Der tiefere Sinn dieser Auskunftsersuchen staatlicher Stellen sind zum Beispiel Eingeweihtenverdachtsfälle wie auch Fälle der Kurs- und Marktpreisbeeinflussung. Es handelt sich in diesen Fällen um Begebenheiten, wie sie nicht zuletzt in Europa und Deutschland auf Erfordernisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktaufsichtsbehörden hin zu behandeln sind. Soweit  das depotführende Finanzinstitut folgend im Einzelfall zur Auskunftsausgabe bei Bekanntgabe des Eignernamens verpflichtet ist, wird dieser unterrichtet.

Risiko der Eigenaufbewahrung
Sofern Wertpapiere in Eigenverwahrung gehaltenwerden sollen, sollte bedacht werden, dass im Fall des Untergangs solcher Urkunden, etwa durch Brand oder Diebstahl, für die Wiederherstellung der Rechte ein gerichtliches Appellsverfahren herbeigeführt werden muss, welches ansehnliche Kosten in Gang setzen kann. Die Besorgung der neuen Urkunden mag von der Eröffnung der ersten Aktionen bis zur provisorischen Ausstellung mehrere Jahre währen.

Zitate

Gelegenheit ist eine arrogante Göttin, die keine Zeit mit den Unvorbeiteten verschwendet.

George Clason

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