Ratgeber für MicroUnternehmen

Konkurrenzpolitische Maßnahmen

Wie bereits oben erwähnt, praktizierte die X.-AG aggressive Preispolitik in den Märkten, die von unserem Geschäftsbereich ebenfalls bearbeitet wurden; der X.-AG war es aufgrund des relativ hohen Technologieniveaus der Apparate nur über den Preis ermöglicht, in den Märkten einzudringen und Marktanteilserhöhungen zu erreichen. Der Geschäftsbereich erwies sich gegenüber dieser billig-Konkurrenz, bedingt durch Standort- und Unternehmensnachteile, als zu schwach; die Führung von Preiskämpfen hätte sich ruinös ausgewirkt.

Positive Distanz zu Konkurrenzprodukten wurde vor allem durch unser hohes Qualitätsniveau erreicht, so finden sich im Bundesgebiet noch Apparate unserer Produktion, die vor dem letzten Krieg gebaut wurden und noch in Betrieb sind.

Mit dem Aufkauf des Fertigungsprogramms des ausländischen Wettbewerbes wurde ein unangenehmer Billigkonkurrent ausgeschaltet. Darüber hinaus wurde mit dem Aufkauf eine Marktanteilserhöhung im Bundesgebiet erzielt, die es notwendig machte das Geschäft gemäß Paragraph 23 GWB dem Bundeskartellamt anzumelden. Nach dieser Vorschrift sind Zusammenschlüsse von Unternehmen dem Bundeskartellamt Anzeige, wenn daraus dem Aufkauf von den Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 20 % erwächst oder die beteiligten Unternehmen insgesamt über mehr als 10.000 Beschäftigte hatten.

Das zu Grunde liegende Geschäft erfülle den Tatbestand der Mindestbeschäftigtenzahl, wohingegen die Erfüllung der Marktanteilserhöhung von 20 % vom Bundeskartellamt zu prüfen war und deshalb, nach ordnungsgemäßer Anwendung, ein Prüfverfahren in Gang gesetzt wurde. Die Prüfung ergab zum einen, der sich die Marktanteile der AG "... bei keiner der in Betracht kommenden Marktabgrenzungen eine der Marktbeherrschungsvermutungen des Paragraph 22, Abs. 3 GWB erfüllt werden...", wohl aber sehr knapp in dessen Nähe kamen.

Zum anderen wurde festgestellt, dass das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot der X.-AG für die Dauer von 10 Jahren auf dem Gebiet des veräußerten Fertigungsprogramms Abschluss des Veräußerungsdatums (schuldrechtlich bezogen) "... vom Tatbestand des Paragraphen 1 GWB erfasst sein..." könnte. Daraufhin erfolgte ein Beschlussverfahren des Bundeskartellamts und eine Beschwerde der AG beim Kartellamt, mit dem Ergebnis, dass der Zeitraum des Wettbewerbsverbotes auf effektiv 6 Jahre nach Veräußerungsdatum verkürzt wurde.

Zitate

Wirklich gute Entscheidungen beruhen auf einem Gleichgewicht zwischen bewusst-rationalem und intuitivem Denken.

Rudolf J. Osler

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