BGH Urteil 29.05.2008 – I ZR 75/05
Dem Sinne des Urteils nach verstösst ein Arzt weder gegen das Berufsrecht der Ärzte noch gegen das Wettbewerbsrecht, wenn die Vertriebstätigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln organisatorisch, zeitlich, wirtschaftlich und rechtlich von seiner ärztlichen Tätigkeit getrennt ist.
Damit hat die Ausübung einer Networkertätigkeit durch einen Arzt an Rechtssicherheit gewonnen.
Anm. d. Red.: Ärzte sind doch schon aufgrund Ihrer Wissens um Nahrungsergänzungsmittel geradezu prädestiniert, solche auch zu vertreiben.