Ratgeber für MicroUnternehmen

"Fonds" verallgemeinernd gesprochen Vermögen zur gemeinschaftlichen Anlage

"Fonds" sind völlig verallgemeinernd gesprochen Besitz zur gemeinschaftlichen Disposition.

Legal und kommerziell können jene Fonds sehr verschiedenartig gestaltet sein. So können sich beispielsweise Finanziers zu Personengesellschaften, zum Beispiel einer Kommanditgesellschaft, zusammenscharen, um gemeinschaftlich mit eigenen Mitteln und/oder mit Kreditmitteln determinierte Objekte zu kaufen bzw. zu gestalten. Zufolge dem Fondsobjekt spricht man dann bspw. von einem (geschlossenen) Immobilienfonds, Schiffssondervermögen oder Filmsondervermögen.

Anders gestaltet sind die so genannten Investmentfonds oder Investmentsondervermögen, für welche die Regulierungen des Investmentgesetzes gelten.

In einem Investmentfonds bündelt eine Kapitalinvestmentgesellschaft oder eine Investmentaktiengesellschaft die Gelder vieler Geldgeber, um sie gemäß der Maxime der Wagnismischung in voneinander abweichenden Vermögenswerten (Papieren, Geldmarktinstrumenten, Bankeinlage, Ableitungsinstrumenten, Grundeigentum) anzulegen und fachmännisch zu führen. "Investmentsondervermögen" (bzw. Sondervermögen) ist angesichts dessen der Name für die Vollständigkeit der von Investoren eingezahlten Gelder und der dazu erkauften Vermögenswerte.

Kontingente an solchen Sondervermögen sind regelmäßig in Investmentanteilscheinen beurkundet. Mit dem Kauf von Investmentanteilscheinen werden Sie mitbefugt am Fonds. Ihr Anteil am Eigentum des Investmentsondervermögens bemisst sich nach dem Anteil der Zahl Ihrer Anteilscheine zu den insgesamt begebenen Anteilscheinen.

Der Wert eines individuellen Anteilscheins richtet sich nach dem Wert des kompletten Fondsvermögens (dem benannten Inventarwert), unterteiltt durch die Zahl der begebenen Anteilscheine. Die Mitwirkung an einem Investmentsondervermögens hat dabei für Sie Eigenschaften eines qualifiziert gemanagten Depots. Über die handfeste Anlagepolitik des einzelnen Fonds geben die entsprechenden Verkaufskataloge und die Vertragsbedingungen verbindliche Information.

Zitate

Gut getan, ist besser als gut gesagt.

Benjamin Franklin

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