Ratgeber für MicroUnternehmen

Aggressive Preispolitik

Wie im Vorfeld oben erwähnt, praktizierte die X.-AG aggressive Preispolitik in den Märkten, die von unserem Geschäftsbereich ebenfalls bearbeitet wurden; der X.-AG war es auf Grund des den Umständen entsprechend hohen Technologieniveaus der Apparature nur durch den Preis ermöglicht, in den Märkten einzudringen und Marktanteilserhöhungen zu erlangen.

Der Geschäftsbereich erwies sich entgegengesetzt dieser billig-Wettbewerber, bedingt durch Filialen- und Betriebsnachteile, als zu kraftlos; die Führung von Preiskämpfen hätte sich schadhaft ausgewirkt.

Positive Weite zu Mitbewerbsprodukten wurde vor allem durch unser hohes Gütesniveaus erreicht, so finden sich im Bundesgebiet noch Apparate unserer Herstellung, die vor dem letzten Krieg gebaut wurden und bisherig in Betrieb sind.

Mit dem Kauf des Herstellungsprogramms des ausländischen Wettbewerbes wurde ein unangenehmer Billigrivale ausgeschaltet. Darüber hinaus wurde mit dem Erwerb eine Marktanteilserhöhung im Bundesgebiet erzielt, die es geboten machte das Geschäft gemäß Paragraph 23 GWB dem Bundeskartellamt anzumelden. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmenszusammenschlüsse von Firmen dem Bundeskartellamt anzuzeigen, wenn im Anschluss von den Unternehmen ein Marktanteil von wenigstens 20 % erwächst oder die engagierten Unternehmen zusammenfassend über mehr als 10.000 Angestellte haben.

Das zu Grunde liegende Geschäft entsprach den Tatbestand der Mindestarbeitnehmerzahl, wenngleich die Erfüllung der Marktanteilserhöhung von 20 % vom Bundeskartellamt zu überprüfen war und demnach, nach gesetzmäßiger Anwendung, ein Prüfverfahren in Gang gesetzt wurde. Die Prüfung ergab zum einen, dass sich die Marktanteile der Aktiengesellschaft "... bei keiner der in Betracht kommenden Markt abgrenzungen eine der Marktbeherrschungsvermutungen des Paragraph 22, Abs. 3 GWB erfüllt werden...", anscheinend aber sehr knapp in dessen Nähe kamen.

Zum anderen wurde feststellt, dass das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot der X.-Aktiengesellschaft für die Spanne von 10 Jahren auf dem Raum des veräußerten Erzeugungsprogramms zum Abschluss des Veräusserungsdatums (schuldrechtlich bezogen) "... vom Tatbestand des Paragraphen 1 GWB erfasst sein..." könnte. Daraufhin erfolgte ein Entschlussverfahren des Bundeskartellamts und eine Reklamation der AG beim Kartellamt, mit dem Abschluss, dass die Dauer des Wettbewerbsverbotes auf echt 6 Jahre nach Veräußerungszeitpunkt verkürzt wurde.

Zitate

Menschen sind viel eher bereit zu vergeben als Sie glauben. Aber Sie müssen sich selbst vergeben. Lassen Sie das Bittere los und gehen Sie weiter.

Bill Cosby